Gesetze / Fahrlehrergesetz

FahrlG

§ 58 Zweck der Registrierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Eintragungen erfolgen:

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
§ 57 § 59